| Von Fischern und Fischfrauen an der Trave"Ich gelobe und schwöre, daß ich einem hochedlen Rathe treu, hold und gehorsam seyn, und mit ihrem Besten umgehen will." So begann der Eid des Fischerältesten in Schlutup, und er setzte sich dann fort: "Vernehme ich etwas, so gegen den Rath oder gegen diese Stadt ist oder eines hochedlen Raths Freiheit, Hoheit und Gerechtigkeit Eintrag oder Schaden thut, das will ich den Herren der Werte getreulich vermelden und heelen, was mir zu heelen gebührt, und will ich auch eines Hochedlen Rathes Ströme, so weit sie sich erstrecken, in fleißige Acht nehmen, und diejenigen, denen darauf zu fischen nicht gebührte, davon halten und sie, soviel mir möglich, verbitten." Zweierlei wird aus diesem Eid auf den ersten Blick deutlich: die große Verpflichtung gegenüber dem Rat der Stadt, der die Fischereirechte vergeben hatte, und die strenge Ordnung, die unter den Fischern herrschte. Und das seit alters her. Nicht jeder durfte fischen. Wer die Erlaubnis hatte, unterlag strengen Regelungen, wann, in welchem Umfang und mit wem der Fischzug gemacht werden durfte. Bereits das Privileg Friedrichs I. von 1188 vergab die Fischereirechte auf der Trave von Oldesloe bis zur Mündung an die Stadt. Friedrich II. ergänzte das Privileg, in dem Lübeck die Fischereihoheit erhielt. Bereits damals wurde im Bereich Schlutup gefischt. Aus den Buden, in denen die Fischer Unterschlupf fanden, entwickelten sich in Herrenwyk und Schlutup im 15. Jahrhundert feste Siedlungen. Andere Fischersiedlungen, die heute noch bestehen, entstanden erst später. In den einzelnen Bereichen bildeten sich selbständige Fischerämter. 1446 teilten sich Schlutuper- und Stadtfischer, die sich wiederum 1481 in Trave- und Wakenitzfischer trennten. Die Travefischer wiederum unterschieden später zwischen Stecknitz-Domfischern und Gothmunder Fischern. Grundvoraussetzung für den Erwerb des Fischereirechtes war die Verleihung des Bürgerrechtes. Ein Fremder durfte nicht fischen. Über die Zulassung als Fischer entschied die Wette, eine Art Gewerbepolizei. Wer belehnt wurde, verfügte über das Recht lebenslang. Zu vererben war es nicht. Allerdings gab es in der Regel keine Schwierigkeiten, wenn der Sohn in den gleichen Berufstand wie der Vater treten wollte. Die Schlutuper Fischer jedoch, die in mancher Hinsicht eine Sonderstellung einnahmen, waren nicht Belehnte. Sie besaßen ein privates Recht zur Fischerei, das erblich war. Ohne die Fischfrauen aus Gothmund, Schlutup oder Travemünde war der Markt nicht denkbar. In langen Kiepen und glatten Spankörben brachten die Frauen aus Gothmund und Schlutup den Fang ihrer Männer in die Stadt. Die Frauen aus Travemünde hingegen boten ihre Waren aus Holzmogeln und Tonnen an. Bis 1767 saßen die Fischfrauen kreuz und quer auf dem Markt, ganz nach gegenseitiger Sympathie oder in Konkurrenz zueinander. Friedlich ging es unter ihnen selten zu. Und wenn die Fischfrauen sich in die Haare gerieten, dann wurde der Streit schon handfest ausgetragen - trotz spürbarer Strafen, die die Marktordnung vorsah. Bei Beleidigung untereinander wurde die Marktfrau "auf dem Kaak zu sitzen verwiesen". Nicht ganz so schlimm wie dieser Pranger war die "übliche christliche Abbitte und Ehrenerklärung". Wer sich zu ihr nach einem Streit bequemen musste, versprach dann "auf wegen und stegen schied- und friedlich einander zu begegnen und Hand und Mund im Zaum zu halten." Ob das sehr viel genutzt hat, kann bezweifelt werden. Denn unter den Frauen musste diese Form der Friedensstiftung sehr häufig verfügt werden, ebenso wie die "Darreichung der Hand", mit der öffentlich bekundet werden sollte, dass man sich nunmehr wieder vertrage. Mehr Frieden unter den Frauen auf dem Markt erhoffte man sich 1767 durch eine neue Sitzordnung. Die beiden Älterfrauen in der ersten Reihe, in der zweiten und dritten Reihe die anderen Fischfrauen. Die Stadt Lübeck war auf den Fisch angewiesen. Ohne Hering und Dorsch, die in Wagen oder mit Booten zur Stadt transportiert wurden, wäre die Ernährung der Bevölkerung nicht möglich gewesen. Wie notwendig der Fisch für die Stadt war, zeigt die Tatsache, dass sich Stadtfischer und Gothmunder Fischer bequemen mussten, den Schlutuper Konkurrenten zu gestatten, von Jacobi bis Weihnachten auch am Montag fischen zu dürfen (bis zu dem Zugeständnis 1763 hatten die Schlutuper die letzten Netze am Sonntagabend einzuholen). Um die Versorgung breiter abzusichern, ging die Wette, die Gewerbepolizei, noch weiter. Gegen die Zusicherung, den Markt in Lübeck an einem Tag mehr in der Woche zu beliefern, gestand sie den Schlutupern zu, von Weihnachten bis zum Mai täglich fischen zu dürfen. |
| ||